Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO); Vorbehalt von Art. 269 lit. a ZPO bei sog. Pflichtteilsvermächtnis in Form eines reinen Geldlegats nach Art. 484 ZGB (E. 2.4)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Die Vorinstanz beschränkte sich im angefochtenen Entscheid somit zu Unrecht darauf, den Vorrang der Art. 271 ff. SchKG für den vorliegenden Fall festzustellen und verzichtete ausdrücklich darauf zu beurteilen, inwiefern die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 261 ff. ZPO vorgelegen hätten. Aufgrund der kantonsgerichtlichen Pflicht zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 1.2 hievor) und der Spruchreife des zu beurteilenden Falles, kann das Kantonsgericht über das Massnahmengesuch vom 28. September 2023 ohne Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz materiell entscheiden. 4.1 Als erste Voraussetzung gemäss Art. 261 ZPO zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf es einer Hauptsachenprognose. Dabei hat das Gericht zu beurteilen, ob die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen vermag, dass sie gegenüber der gesuchsbeklagten Partei einen zivilrechtlichen Anspruch hat, der nicht auf Geldzahlung oder Sicherstellung lautet (Art. 38 Abs. 1 und Art. 269 lit. a SchKG). Die Anrufung eines Anspruchs allein genügt für schnellen richterlichen Rechtsschutz indessen nicht. Vielmehr müssen zudem gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO ein Verhalten oder Dispositionen der Gegenpartei (Tun oder Unterlassen) glaubhaft gemacht werden, mit welchen der zu sichernde Anspruch bereits verletzt wurde oder durch welche eine Anspruchsverletzung unmittelbar droht. Im dritten Anwendungsfall nach Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO wurde ein Anspruch der gesuchstellenden Partei durch das Verhalten einer Gegenpartei bereits einmal verletzt, und in der Folge droht die Wiederholung der Verletzung. Mit «andauernder Verletzung» sind sowohl aktuelle Verletzungshandlungen wie das Fortwirken von (früheren) Verletzungshandlungen gemeint. Wo im Zeitpunkt der Prüfung keine «andauernde Verletzung» in diesem Sinne (mehr) besteht, muss die Gefahr einer Verletzung «drohen», d. h. mit ihrem Eintritt muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Die «Befürchtung», also die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr, hängt sodann nicht von den subjektiven Vorstellungen der gesuchstellenden Partei ab, sondern muss nach objektivierten Massstäben gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Voraussetzung von vornherein nicht gegeben, da aus der Nichtverletzung des Anspruchs auch kein Nachteil erwachsen kann, und das Gesuch ist abzuweisen (BSK ZPO- Sprecher . a.a.O N 20). Im Weiteren setzt Art. 261 ZPO voraus und ist dementsprechend darzulegen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bereits bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser so, wie er lautet (d. h. die Realvollstreckung), vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht (sog. Nachteilsprognose). Die Anordnung der beantragten Massnahme darf keinen Aufschub ertragen, d.h. es muss eine Dringlichkeit dafür bestehen; ebenso hat die richterliche Verfügung verhältnismässig zu sein (statt vieler: BSK ZPO- Sprecher , a.a.O. N 10, 12 und 16). 4.2 Die Berufungskläger begründeten ihr Gesuch vom 28. September 2023 im Wesentlichen damit, ihnen drohe die Gefahr, dass allfällig zur Berechnung ihrer Legate zu berücksichtigendes Nachlassvermögen nicht mehr eruiert oder gar durch die Gesuchsbeklagte veräussert werden könnte, womit sie auch ihre Ansprüche als pflichtteilsgeschützte Nachkommen im in Frage stehenden Nachlass nicht mehr wahren könnten. Das vom Erbschaftsamt erstellte Erbschaftsinventar sei unvollständig. So habe die Berufungsbeklagte keine Angaben zu ihren eigenen Vermögensverhältnissen gemacht. Ebenso fehlten Vermögenswerte des Erblassers. Insbesondere mangle es an Angaben darin betreffend allfällige Vorempfänge der Berufungsbeklagten bzw. lebzeitige Schenkungen des Verstorbenen an diese. Als Vermögensbeleg habe die Berufungsbeklagte dem Erbschaftsamt einzig einen Auszug der Postfinance AG vom 23. Januar 2023 vom Konto des Verstorbenen eingereicht, welcher einen Saldobetrag von CHF 2'481.99 per Todestag aufweise. Den Berufungsklägern sei im Weiteren bekannt, dass die Berufungsbeklagte Eigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft am X. weg 32 in Y. , Parzelle Nr. Z. , Grundbuch Y. , sei und dass das Eigentum an dieser Liegenschaft erst vor kurzem vom Verstorbenen auf seine Ehefrau übergangen sei. Dass die Berufungskläger die Durchsetzung ihrer Vermächtnisansprüche gefährdet sehen würden, sei umso mehr nachvollziehbar, als die Berufungsbeklagte mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann und Erblasser zumindest vorübergehend in ihrer Heimat in Thailand wohnhaft gewesen sei und sie dort auch über eine vom Verstorbenen finanzierte Liegenschaft verfügen soll. So müsse – auch gemäss den Aussagen des Verstorbenen in seinem Testament – vermutet werden, dass einige Wertgegenstände vom Verstorbenen bereits zu Lebzeiten in das Eigentum der Berufungsbeklagten übergegangen und nach Thailand gebracht worden seien. Ebenso müsse befürchtet werden, dass nach dem Tod des Erblassers noch weitere Wertgegenstände von der Berufungsbeklagten nach Thailand gebracht würden oder gar, dass die Liegenschaft in Y. verkauft werde und die Berufungsbeklagte mit sämtlichem Vermögen nach Thailand umziehen könnte. Würden jedoch gemäss den gestellten Begehren im Massnahmengesuch die Liegenschaft inklusive der darin befindlichen Möbel, Antiquitäten, Schmuckstücke, «Goldvreneli» und Kunstgegenstände sowie auch allfällige vom Erblasser ins Vermögen der Berufungsbeklagten übergegangene Personenwagen vorläufig mit einer Verfügungsbeschränkung belegt, sei diese Massnahme geeignet und erforderlich, um den drohenden Nachteil durch den drohenden Verlust der Vermächtnisansprüche abzuwenden. Mangels Erbenstellung und mangels jeglichen Kontaktes zur Berufungsbeklagten sei es den Berufungsklägern innert nützlicher Frist nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen und der Berufungsbeklagten sowie die lebzeitigen Vermögensverschiebungen zwischen dem Verstorbenen und der Berufungsbeklagten und damit den Umfang des Nachlasses des Verstorbenen zu überprüfen und festzustellen. Entsprechend vermögen die Berufungskläger auch nicht innert nützlicher Frist ihre Vermächtnisansprüche zu ermitteln, geschweige denn sicherzustellen und durchzusetzen. Schliesslich wiesen die Berufungskläger auf den Umstand hin, dass es ihnen aufgrund der gemäss Art. 594 ZGB bereits abgelaufenen Frist von drei Monaten vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet verwehrt sei, anstelle der beantragten vorsorglichen Massnahmen die in Art. 269 lit. b ZPO genannten erbrechtlichen Sicherungsmassregeln zu begehren. In ihrer Berufung vom 18. März 2024 ergänzten die Berufungskläger ihre Gesuchsbegründung mit der Behauptung, gemäss Angaben der Berufungsbeklagten im Erstinstanzverfahren habe sie die Liegenschaft in Y. im April 2022 übernommen, wobei nur von einem Übernahmewert von CHF 393'000.00 und von einem auffallend hohen an den Kaufpreis angerechneten Nutzniessungswert von CHF 158'000.00 ausgegangen worden sei. Ebenso habe sie wiederum nach eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren kurz vor dem Tod des Erblassers noch einen Personenwagen zu einem Preis von CHF 59'590.00 erworben. Auch diese Vermögenswerte des Erblassers und der Berufungsbeklagten seien zu Unrecht nicht in der Vermögensdeklaration per Todestag gegenüber dem Erbschaftsamt angegeben worden. Unklar sei zudem auch, ob die Berufungsbeklagte noch über weitere nicht deklarierte Personenwagen und sonstige Vermögenswerte verfüge, welche möglicherweise nicht von ihr, sondern vom Verstorbenen finanziert worden seien. Weiter dürften sich noch einige kostbare Antiquitäten und Kunstgegenstände in der Liegenschaft in Y. und damit im Besitz der Berufungsbeklagten befinden, welche möglicherweise aus der Erbmasse der Eltern des Verstorbenen, G. und H. , stammen würden. Aufgrund der unvollständigen Vermögensdeklaration beim Erbschaftsamt und des Testaments des Erblassers sowie insbesondere aufgrund der Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren müsse befürchtet werden, dass diese weiterhin mit allen Mitteln versuchen werde, den zu teilenden Nachlass des Erblassers zu schmälern. Eine allfällige Veräusserung der Liegenschaft und der weiteren genannten Vermögenswerte und das «Verschwinden» bzw. der Verbrauch eines allfälligen Erlöses durch die Berufungsbeklagte müsse daher weiterhin jederzeit befürchtet werden. 4.3 Die Berufungsbeklagte entgegnete in ihrer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vom 16. November 2023, sie habe die Deklaration zu Handen des Erbschaftsamtes von einer Vertrauensperson ausfüllen lassen, welche übersehen habe, dass gemäss Formular auch das Vermögen der Ehefrau zu deklarieren gewesen sei. Ob bei Gütertrennung vom überlebenden Ehegatten die Deklaration seines Vermögens vom Erbschaftsamt jedoch überhaupt verlangt werden könne, sei zumindest zweifelhaft. Die Berufungsbeklagte habe die Liegenschaft vom Erblasser am 26. April 2022 gekauft zu einem Zeitpunkt, in welchem den Ehegatten die Krankheit, an welcher der Erblasser später verstorben sei, noch nicht bekannt gewesen sei. Der Kaufpreis habe CHF 393'000.00 betragen, zahlbar durch Übernahme der Hypothek (CHF 230'000.00), Einräumung der Nutzniessung an den Erblasser und Zahlung von CHF 5'000.00. Der Kaufpreis habe klar über einem realistischen Verkehrswert gelegen. Der Hausrat, welcher der Berufungsbeklagten gehöre, sei wertlos. Antiquitäten oder Kunstgegenstände seien keine vorhanden, ebenso wenig die behaupteten «Goldvreneli». Letztere habe der Erblasser möglicherweise schon vor langem veräussert. Vor dem Umzug nach Thailand im Jahre 2011 habe sich der Erblasser sein ganzes Pensionskassenguthaben auszahlen lassen mit der Absicht, in Thailand eine Liegenschaft zu kaufen. Dabei sei er einem Betrüger aufgesessen. Zum Liegenschaftserwerb sei es nie gekommen. Der Erblasser habe viel Geld verloren. Vom verbleibenden Pensionskassenkapital habe er über die Jahre gelebt. Der Erblasser sei pensioniert gewesen und habe als Einkommen nur eine AHV-Rente bezogen. Die Berufungsbeklagte hingegen mit Jahrgang 1977 sei seit der Rückkehr aus Thailand als Pflegehelferin im Altersheim I. arbeitstätig und habe ein eigenes Einkommen. Für ihre Tochter habe der Erblasser eine AHV-Kinderrente erhalten. Den fraglichen Personenwagen habe die Berufungsbeklagte mit ihren eigenen Ersparnissen gekauft. Die Berufungskläger hätten sich mit der völlig unsubstantiierten Behauptung der angeblich drohenden Gefahr begnügt, dass Vermögen nicht mehr eruiert und (oder) veräussert werden könnte. Als einziges Argument würden die Berufungskläger anfügen, die Berufungsbeklagte sei vorübergehend in Thailand wohnhaft gewesen, und dass sie dort über eine vom Erblasser finanzierte Liegenschaft verfügen soll, was eine reine Spekulation ohne entsprechende Belege darstelle. Aufgrund der Überschuldung des Nachlasses und fehlendem Anspruch auf Hinzurechnung gebe es keine Pflichtteilsverletzung, und die Berufungskläger hätten keinen Anspruch auf Auszahlung eines Vermächtnisses. Selbst wenn ein Anspruch zu bejahen wäre, fehlt es an einer Verletzung desselben: Die Berufungskläger hätten die Berufungsbeklagte zu keiner Zeit kontaktiert, um Auskunft gebeten und schon gar nicht um Auszahlung ersucht. Eine Verletzung habe somit nicht stattgefunden. Auch eine drohende Verletzung werde durch die Berufungskläger nicht glaubhaft gemacht. Auch die weitere Voraussetzung des Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sei nicht erfüllt. So scheitere die behauptete befürchtete Veräusserung von Nachlassvermögen daran, dass die fragliche Liegenschaft, das Auto und der Hausrat gar nie Bestandteile des fraglichen Nachlasses gewesen seien, weil diese zu Lebzeiten übertragen bzw. durch Eigen-erwerb ins Eigentum der Berufungsbeklagten gelangt seien. Selbst wenn diese zum Nachlass gehörten, führte ein Verkauf nicht zu einem finanziellen Schaden. Für die implizit behauptete Gefahr, die Berufungsbeklagte könnte Vermögenswerte beiseiteschaffen, fehle es an Anhaltspunkten. In ihrer Berufungsantwort vom 15. April 2024 wiederholte die Berufungsbeklagte ihren Standpunkt und bestritt, dass die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO erfüllt seien. 4.4.1 Unter den Parteien ist im Grundsatz unbestritten, dass die Berufungskläger aus dem fraglichen Testament von ihrem Vater mit einem Pflichtteilsvermächtnis bedacht wurden und ihnen gleichzeitig die Erbenstellung entzogen wurde. Im Weiteren wurde die Rechtsgültigkeit des Testaments von den Berufungsklägern nicht angezweifelt. Dementsprechend geht das Kantonsgericht von einem glaubhaft gemachten grundsätzlichen zivilrechtlichen Anspruch der Berufungskläger als Vermächtnisnehmer gegenüber der Berufungsbeklagten als Alleinerbin im Sinne von Art. 470 ZGB in Verbindung mit Art. 261 ZPO aus. Was jedoch den konkreten Anspruch anbelangt, erschöpft sich das vorgetragene Gesuchsfundament der Berufungskläger allerdings in reinen Behauptungen, was für das Erwirken vorsorglicher Massnahmen nicht ausreicht. Dass den Berufungsklägern die Beschaffung von Informationen aus dem Nachlass als Vermächtnisnehmer in praktischer Hinsicht erschwert ist, ist nicht auf ein Verhalten der Berufungsbeklagten zurückzuführen, sondern der fehlenden Erbenstellung und der dadurch fehlenden Möglichkeit zur unmittelbaren Einsichtnahme in Nachlassunterlagen geschuldet. Eine bereits erfolgte Verletzung der berufungsklägerischen Ansprüche durch die Berufungsbeklagte wird gesuchsweise nicht geltend gemacht. Für eine drohende Verletzung stellten die Berufungskläger einzig die Behauptung auf, die Berufungsbeklagte könnte Vermögenswerte veräussern oder beiseite bzw. ins Ausland schaffen, ohne ein solches Verhalten glaubhaft zu machen. Wie die Berufungsbeklagte sodann zutreffend ausführt, beabsichtigen die Berufungskläger Vermögenswerte sicherstellen zu lassen oder Verfügungssperren über solche zu erwirken, welche in ihrem Eigentum stehen und nicht Bestandteil des Nachlasses sind. Allein die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte, welche thailändischer Herkunft ist und mit dem Erblasser mehrere Jahre in Thailand gelebt hatte, in ihr Herkunftsland zurückkehren könnte, begründet ebenso wenig eine Gefährdung allfälliger Vermächtnisansprüche. Dafür dass ihr in ihrem Heimatland eine vom Erblasser finanzierte Liegenschaft zur Verfügung steht, bestehen sodann keinerlei Hinweise. Die entsprechende berufungsklägerische Behauptung hat die Berufungsbeklagte zudem ausdrücklich bestritten. Die zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Übertragungen der Liegenschaft in Y. und der im Testament erwähnten Fahrnis an die Berufungsbeklagte sind unter dem Aspekt der Vertragsfreiheit im Lichte von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO auch nicht zu hinterfragen. Auch die nach Ansicht der Berufungskläger unvollständige Deklaration von Vermögenswerten durch die Berufungsbeklagte gegenüber dem Erbschaftsamt bei der Inventaraufnahme ist als Indiz nicht geeignet, eine konkrete drohende Verletzung der Vermächtnisansprüche der Berufungskläger glaubhaft zu machen, was umso mehr gilt, als diese die Berufungsbeklagte nie direkt um Auskunftserteilung ersucht haben. Über den mit dem Erblasser vereinbarten Kaufpreis der Liegenschaft und dessen Reglierung orientierte die Berufungsbeklagte die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren aus freien Stücken. Dass sie sich implizit vorbehalten hat, sich einer Vermächtnisklage zu widersetzen, weil der Nachlass nach ihrer Ansicht nach überschuldet sei, ist schliesslich auch nicht einer drohenden Anspruchsverletzung im Sinne Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO gleichzusetzen, sondern bedeutet im Ergebnis eine Bestreitung des konkreten obligatorischen Vermächtnisanspruchs der Berufungskläger. Daraus folgt, dass das Gesuch von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden müssen, weil die Berufungskläger keine Verletzung oder drohende Verletzung ihres Anspruchs glaubhaft machen konnten. Die Berufung erleidet aus diesem Grund das gleiche prozessuale Schicksal. 4.4.2 Nebst einer fehlenden positiven Hauptprognose und Verneinung einer bestehenden oder drohenden Verletzung der berufungsklägerischen Ansprüche durch die Berufungsbeklagte hätte das Massnahmengesuch auch abschlägig entschieden werden müssen, weil es dem Gesuch an der Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mangelt. Ein solcher Nachteil würde vorliegen, wenn dieser nur mit Hilfe eines raschen richterlichen Einschreitens mittels vorsorglicher Massnahmen abzuwenden wäre. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. So kann eine für die Pflichtteilsberechnung gemäss Art. 470 f. und Art. 475 ZGB relevante, allfällige (gemischte) Schenkung im Zusammenhang mit dem fraglichen Liegenschaftskauf mittels Verkehrswertschätzung und Begutachtung der Nutzniessungsberechnung beurteilt werden. Vorausgesetzt, dass die Anschaffung des Personenwagens durch den Erblasser finanziert wurde, wofür es nach aktuellem Aktenstand allerdings keine Hinweise gibt, wäre der Wert des Fahrzeugs der Berufungsbeklagten anhand des Eurotaxwertes ermittelbar. Barschenkungen liessen sich gegebenenfalls zudem problemlos nachweisen mit Hilfe von sachdienlichen Bank- und Steuerunterlagen des Erblassers und der Berufungsbeklagten, welche wie die anderen erwähnten Beweismittel im Rahmen eines Vermächtnisklageverfahrens eingefordert werden könnten. Zusammenfassend lässt sich unschwer erkennen, dass für die Berufungskläger ohne vorsorgliche Massnahmen keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen. Ihnen stehen andere zivilprozessuale Mittel zur Verfügung, um ihren allfälligen obligatorischen Vermächtnisanspruch in quantitativer Hinsicht ermitteln zu lassen. Ein darüberhinausgehendes Sicherungsbedürfnis besteht auf Seiten der Berufungskläger mangels drohender Verletzung des Anspruchs, wie bereits erwogen, nicht. Auch dieser Befund hätte die Abweisung des Gesuchs vor erster Instanz bedeuten müssen und führt damit auch zur Abweisung der Berufung. Daraus folgt im Übrigen, dass der Entscheid über die Frage nach der Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit der zu Unrecht beantragten vorsorglichen Massnahmen offenbleiben kann. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass bei veränderter Ausgangslage und einem Verhalten der Berufungsbeklagten, das eine Herausgabe allfälliger Vermächtnisse gefährden könnte, die Einreichung eines neuen Gesuchs gemäss Art. 261 ff. ZPO durch die Berufungskläger möglich bleibt.
5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Berufungskläger unterliegen mit ihren Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich, weshalb ihnen die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Zudem haben sie der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat mit Eingabe vom 23. April 2024 seine Honorarnote eingereicht und dabei ein Honorar nach Stundenaufwand für 10 Std. 15 Min. zu einem Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 232.47 geltend gemacht. Die Auslagen wurden mit CHF 0.00 beziffert. Insgesamt beantragt die Berufungsbeklagte dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 3'102.50 (inkl. MWSt). Die Berufungskläger erhielten diese Honorarnote zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne sich in der Folge dazu zu äussern. Die beantragte Parteientschädigung ist tarifkonform und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit als angemessen einzustufen (§§ 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO; SGS BL 178.112). Demgemäss ist der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in beantragter Höhe zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird den Berufungsklägern auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.
- Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 3'102.50 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. Mai 2024 (400 24 75) Zivilprozessrecht Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO); Vorbehalt von Art. 269 lit. a ZPO bei sog. Pflichtteilsvermächtnis in Form eines reinen Geldlegats nach Art. 484 ZGB (E. 2.4) Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. , Gesuchsklägerin und Berufungsklägerin B. , Gesuchsklägerin und Berufungsklägerin C. , Gesuchskläger und Berufungskläger D. , Gesuchskläger und Berufungskläger alle vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, Hauptstrasse 8, 4153 Reinach BL, gegen E. , vertreten durch Advokat Alexander Imhof, Röschenzstrasse 24, 4242 Laufen, Gesuchsbeklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Erlass von provisorischen Massnahmen Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Januar 2024 A. Mit Eingabe vom 28. September 2023 gelangten A. , B. , C. und D. als Gesuchskläger, alle vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) und beantragten, es sei der Gesuchsbeklagten, E. , vertreten durch Advokat Alexander Imhof, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle superprovisorisch zu verbieten, über die ihr von F. (ihrem am 13. Oktober 2022 verstorbenen Ehemann) noch zu dessen Lebzeiten zu Eigentum übertragene Liegenschaft am X. weg 32 in Y. , Parzelle Nr. Z. , Grundbuch Y. , sowie über die sich in der genannten Liegenschaft befindlichen Möbel, Antiquitäten, Schmuckstücke, «Goldvreneli» und Kunstgegenstände in irgendeiner Form zu verfügen. Ausserdem sei der Gesuchsbeklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle superprovisorisch zu verbieten, über sich in ihrem Besitz befindende Personenwagen in irgendeiner Form zu verfügen und es sei gemäss Art. 262 lit. c ZPO das Grundbuchamt Basel-Landschaft superprovisorisch anzuweisen, über die Liegenschaft am X. weg 32 in Y. , Parzelle Nr. Z. , Grundbuch Y. , eine Grundbuchsperre zu errichten; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Gesuchsbeklagten Frist zur Stellungnahme. Die Gesuchsbeklagte reichte ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 16. November 2023 ein und beantragte, es sei unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchskläger auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter seien alle Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen. Sowohl die Gesuchskläger als auch die Gesuchsbeklagten machten in der Folge von ihrem freiwilligen Rückäusserungsrecht Gebrauch, die Gesuchskläger mit Eingabe vom 30. November 2023 und die Gesuchsbeklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023. Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wies das Zivilkreisgericht das Gesuch vom 28. September 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, auferlegte den Gesuchsklägern die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und verpflichtete diese, der Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5’151.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung erwog das Zivilkreisgericht, bei den Gesuchsklägern handle es sich um die Kinder und damit um gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erben des am 13. Oktober 2022 verstorbenen F. . Gemäss dem eigenhändigen Testament des genannten Erblassers vom 20. März 2020 sei den Gesuchsklägern die Erbenstellung abgesprochen und ihnen ein Quotenvermächtnis entsprechend ihren Pflichtteilen ausgerichtet worden. Die Gesuchsbeklagte als Ehefrau des Erblassers sei als Alleinerbin des Nachlasses eingesetzt worden unter gleichzeitiger Ermächtigung, die Ansprüche der Gesuchskläger nach Wahl in Geld oder durch Zuweisung von Nachlassgegenständen zu erfüllen. In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Anwendungsbereich von Art. 261 ff. ZPO werde betreffend die Sicherung von Vermächtnisansprüchen aufgrund von Art. 269 lit a und b ZPO erheblich eingeschränkt. Der in Art. 269 lit. a ZPO erwähnte Vorbehalt des SchKG beziehe sich im Wesentlichen auf den Arrest im Sinne von Art. 271 ff. SchKG. Die entsprechenden Bestimmungen seien abschliessend anwendbar für die Vollstreckung und Sicherung von Geldforderungen und würden demnach auch für Kontosperren gelten, zumal eine solche vorsorgliche Massnahme letztlich die Sicherung eines obligatorischen Anspruchs auf Leistung eines bestimmten Geldbetrags bezwecken würden. Vorsorgliche Massnahmen im Sinne der ZPO seien somit bei einem Geldlegat ausgeschlossen, denn diese kämen einem versteckten oder verkappten Arrest gleich. Auch die Gesuchskläger gingen in ihren Ausführungen davon aus, dass der Erblasser ihnen vorliegend ein Geldlegat in Höhe ihres Pflichtteils ausgerichtet habe, weshalb vorsorgliche Massnahmen ausgeschlossen seien. Demnach erübrige sich eine weitere Prüfung der einzelnen Voraussetzungen von Art. 261 ff. ZPO und die Begehren der Gesuchskläger vom 28. September 2023 seien bereits aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 8. Januar 2024 erhoben die Gesuchskläger des erstinstanzlichen Verfahrens (fortan: Berufungskläger), weiterhin vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, mit Eingabe vom 18. März 2024 Berufung und stellten dabei die folgenden Rechtsbegehren: «1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 8. Januar 2024 aufzuheben und es sei:
a) der Berufungsbeklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle provisorisch zu verbieten, über die ihr von F. (verstorben am 13. Oktober 2022) noch zu dessen Lebzeiten zu Eigentum übertragene Liegenschaft am X. weg 32 in Y. , Parzelle Nr. Z. , Grundbuch Y. , sowie über die sich in der genannten Liegenschaft befindenden Möbel, Antiquitäten, Schmuckstücke, «Goldvreneli» und Kunstgegenstände in irgendeiner Form zu verfügen sowie
b) der Berufungsbeklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle provisorisch zu verbieten, über sich in ihrem Besitz befindende Personenwagen in irgendeiner Form zu verfügen sowie
c) gemäss Art. 262 lit. c ZPO das Grundbuchamt Basel-Landschaft provisorisch anzuweisen, über die Liegenschaft am X. weg 32 in Y. , Parzelle Nr. Z. , Grundbuch Y. , eine Grundbuchsperre zu errichten.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 8. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, sowohl für das vorliegende als auch für das vorinstanzliche Verfahren.» C. Mit ihrer Berufungsantwort vom 15. April 2024 beantragt E. (nachstehend: Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Alexander Imhof, die Abweisung der Berufung. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. April 2024 wurde den Berufungsklägern die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 15. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich stellte der Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht den Parteien seinen Berufungsentscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht. E. Am 23. April 2024 (Berufungsbeklagte) und 25. April 2024 (Berufungskläger) liessen die Parteivertreter dem Kantonsgericht schliesslich ihre Honorarnoten zukommen. Erwägungen 1.1 Die Berufung richtet sich gegen den Endentscheid des Zivilkreisgerichts vom 8. Januar 2024, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch der Berufungskläger um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Sicherung behaupteter Vermächtnisansprüche abwies. Dieser Entscheid einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert vorsorglicher Massnahmen richtet sich nach dem Streitwert der Hauptsache (BSK ZPO- Spühler , Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., 2017, Art. 308 ZPO N 9). Bei einfacher Streitgenossenschaft werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Vermächtnisansprüche der Berufungskläger, welche mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen gesichert werden sollten, sind inhaltlich identisch. Der Streitwert der einzelnen Ansprüche steht ziffernmässig nicht fest, hängt er doch von der Höhe der bisher nicht ermittelten Pflichtteile der Berufungskläger ab. Es darf indessen aufgrund des Standpunkts der Berufungskläger davon ausgegangen werden, dass diese in ihrer Summe die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO übersteigen. Gegenteiliges wurde seitens der Berufungsbeklagten zudem nicht geltend gemacht. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 8. Januar 2024 wurde den Berufungsklägern bzw. deren Rechtsvertreter am 8. März 2024 zugestellt. Die Frist von zehn Tagen ist mit der Berufung vom 18. März 20214, welche gleichentags der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, eingehalten (Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2 Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Unter unrichtiger Anwendung des Rechts ist grundsätzlich dasselbe zu verstehen wie unter dem Begriff „Rechtsverletzung“. Rechtsfragen betreffen die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, also die Subsumtion unter einen Tatbestand sowie die Bestimmung der Rechtsfolge. Die Unrichtigkeit kann sich darin äussern, dass ein Rechtssatz nicht berücksichtigt oder in seinem Sinn verkannt wird, der Fehler also auf einer mangelhaften Auslegung beruht. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung ist umfassend zu verstehen. So können die Mängel insbesondere sowohl Verfahrens-fehler wie auch die Verletzung materiellen Rechts betreffen. Da im Berufungsverfahren allgemein nicht bloss eine offensichtliche, sondern auch eine einfache unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geltend gemacht werden kann, ist nicht notwendig, dass eine Rechtsfrage qualifiziert unrichtig, also schlechterdings unhaltbar ist bzw. gegen klares Recht verstösst und daher als willkürlich bezeichnet werden kann. Vielmehr genügt es, wenn ein Entscheid zwar nicht als stossend, die getroffene Lösung aber dennoch als unrichtig anzusehen ist (KGer BL 400 17 105 vom 27. Juni 2017 E. 2). Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hat das Gericht die in Betracht kommenden Rechtssätze gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen anzuwenden (iura novit curia), wobei Prozessrecht und materielles Recht gleichermassen darunterfallen. Daraus ergibt sich, dass die Eventualmaxime für die rechtliche Begründung der Parteistandpunkte nicht gilt. Das Kantonsgericht ist vielmehr stets von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Rechtsfragen zu prüfen und die richtigen Normen anzuwenden. Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; so kann es ein Rechtsmittel aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Berufung mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (KGer BL 400 17 105 vom 27. Juni 2017 E. 2). Die Berufungskläger monieren die unrichtige Anwendung von Art. 269 ZPO durch die Vorinstanz. Zudem wird geltend gemacht, das Zivilkreisgericht hätte im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO prüfen und das entsprechende Gesuch um schnellen Rechtsschutz gutheissen müssen. Sowohl die behauptete Rechtsverletzung als auch die monierte unterbliebene Rechtsanwendung sind einer Berufung zugängliche Rügen. 1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO entscheidet das Kantonsgericht aufgrund der Akten. Für den Rechtmittelentscheid ist zudem die mit der Berufung vom 18. März 2024 als sog. echtes Novum edierte Berufungsbeilage 6 (Schlichtungsgesuch der Berufungskläger betreffend Vermächtnisklage vom 15. Februar 2024) entgegenzunehmen (Art. 317 ZPO; zum Ganzen statt vieler: BSK ZPO- Spühler , Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., 2017, Art. 317 ZPO N 3 ff.). 2.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Berufungskläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 28. September 2023 mit der Begründung ab, die gemäss Testament vom 20. März 2020 des am 13. Oktober 2022 verstorbenen F. den Berufungsklägern eingeräumten Vermächtnisansprüche könnten als Geldlegate, aufgrund des Vorbehalts von Art. 269 lit. a ZPO nicht mittels vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO gesichert werden. Geldforderungen seien gestützt auf die abschliessend anwendbaren Bestimmungen des SchKG zu sichern und zu vollstrecken. Dabei stehe der Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG im Vordergrund. Dementsprechend verzichtete das Zivilkreisgericht in seinem Entscheid vom 8. Januar 2024 darauf darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen nach Art. 261 ZPO für das Massnahmengesuch der Berufungskläger erfüllt sind oder nicht. 2.2. Die Berufungskläger rügen in ihrer Berufung, sie hätten – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – die fraglichen Vermächtnisse gemäss vorliegendem Testament vom 20. März 2020 im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Geldlegat bezeichnet. Es liege auch kein solches vor, sondern ein sog. Quotenvermächtnis, weil nicht ein bestimmter, näher zu beziffernder Geldbetrag, sondern die Feststellung des Nachlasses und der Erbquote, eine allfällige Herabsetzung lebzeitiger Schenkungen und Zuwendungen sowie die Ausrichtung des den Erben zustehenden Anteils am Nachlass in Form von Geld oder eines Nachlassgegenstandes zur Diskussion stehe. Weil den Berufungsklägern gemäss Testament des Verstorbenen die Erbenstellung abgesprochen worden sei, hätten sie weder auf das Erbschaftsinventar noch auf die Vermögensaushändigung im Nachlass des verstorbenen Vaters Einfluss nehmen können. Weil sie mangels Kontakt zur Berufungsbeklagten auch über keinerlei nähere Informationen zum Vermögen des verstorbenen Vaters und dessen Ehefrau, geschweige denn zu den Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten des Verstorbenen und zu Gunsten dessen Ehefrau, verfügt hätten, hätten sie mit Eingabe vom 28. September 2023 das vorinstanzliche Verfahren mit den berufungsweise erneut gestellten Begehren betreffend diverse Verfügungsbeschränkungen und eine Grundbuchsperre eingeleitet. Die Vorinstanz sei beim angefochtenen Entscheid von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem vorliegend nicht die Sicherung eines Geldbetrags, sondern die Sicherung eines gesamten Nachlassvermögens mit insbesondere auch einer Liegenschaft zur Sicherung und Durchsetzung des Quotenvermächtnisses zu Gunsten der Berufungskläger zur Diskussion stehe. Die Berufungskläger hätten sodann zum Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmengesuchs bei der Vorinstanz nicht gewusst (und würden auch heute noch nicht wissen), wie hoch ihr Anspruch effektiv ausfalle und ob ihnen die Berufungsbeklagte zur Pflichtteilserfüllung eine Geldzahlung oder einen Nachlassgegenstand – eventuell unter Anrechnung an den Pflichtteil – zukommen lassen werde. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei es den Berufungsklägern somit nicht möglich gewesen, einen konkreten Geldbetrag mittels Betreibung einzufordern oder aber eine konkrete Geldforderung mittels Arrest abzusichern. Vielmehr stehe weiterhin auch die Zuweisung namentlich der Liegenschaft der Berufungsbeklagten in Y. oder deren Personenwagens an die Berufungskläger zur Erfüllung des Quotenvermächtnisses im Raum, womit vorliegend auch die Möglichkeit bestehen müsse, zur möglichen späteren Durchsetzung des Vermächtnisses mittels vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO einzelne Nachlassgegenstände und dabei insbesondere die Liegenschaft der Berufungsbeklagten zu sichern. Daraus folge, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei, weil diese trotz Vorliegens eines Quotenvermächtnisses die Anwendbarkeit der Art. 261 ff. ZPO verneint habe. 2.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst, die rechtstheoretische Unterscheidung samt den Definitionen von «Geldlegat» und «Quotenvermächtnis» seien irrelevant. Vorliegend gehe es darum, dass die mit Legaten bedachten Berufungskläger eine Summe Geld erhalten würden. Diese hätten zwar ausgeführt, es stehe die Feststellung des Nachlasses und der Erbquote, eine Herabsetzung von lebzeitigen Schenkungen und die Ausrichtung des den Erben zustehenden Anteils am Nachlass in Form von Geld oder eines Nachlassgegenstandes zur Diskussion. Was die Berufungskläger damit in Bezug auf die verlangten provisorischen Massnahmen geltend machen würden, sei indessen unklar. Vermutlich gehe es ihnen darum, den Zweck der beantragten Sicherungsmassnahmen zu plausibilisieren, was aber nicht gelinge. Im Gesuch an die Vorinstanz vom 28. September 2023 hätten die Berufungskläger erklärt, es würde ihnen darum gehen, dass sie ohne Sicherstellung ihre Ansprüche nicht mehr wahren könnten. Es bestehe die Gefahr, dass die Berufungsbeklagte ihre Liegenschaft in Y. verkaufen oder Gegenstände nach Thailand bringen könnte. Dementsprechend liege die Vorinstanz mit ihrem Entscheid richtig, dass es den Gesuchsklägern um die Sicherung von Geldforderungen gehe, welche dem SchKG vorbehalten seien. 2.4 Eine Partei kann verlangen, dass das Gericht vorsorgliche Massnahmen trifft, wenn sie glaubhaft macht, (a) dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Für die Anordnung solcher Massnahmen muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Kann hinreichender Rechtsschutz ebenso gut im Hauptverfahren erreicht werden, fehlt es an der zeitlichen Dringlichkeit. Zudem müssen die Massnahmen verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BSK ZPO- Sprecher , Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2017, 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 10). Die gesuchstellende Partei muss das Vorliegen aller Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft machen, die Gegenpartei ihre Einwendungen, z.B. Rechtfertigungsgründe (BSK ZPO- Sprecher , a.a.O. N 54-58). Glaubhaft machen bedeutet mehr als Behaupten, aber weniger als Beweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (exemplarisch BGE 132 III 715 E. 3.1 oder 130 III 321 E. 3.3; BSK ZPO- Sprecher , a.a.O., N 52 f.). Das Gericht würdigt die Glaubhaftmachungsmittel frei und verfügt bei der Prüfung des Gesuchs sowie der Frage, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind, über einen grossen Ermessensspielraum (BSK ZPO- Sprecher , a.a.O., Art. 261 ZPO N 77). Für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bestehen jedoch gemäss Art. 269 ZPO gesetzliche Vorbehalte. Nach Litera a von Art. 269 ZPO gehen die Bestimmungen des SchKG über die sichernden Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen vor. Jede auf Sicherung des Einzugs einer Geldforderung abzielende vorsorgliche Massnahme betrifft das Vollstreckungsverfahren und untersteht den Vorschriften des SchKG. Das SchKG kennt verschiedene sichernde Massnahmen, namentlich den Arrest (Art. 271 ff. SchKG), die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG), das Güterverzeichnis (Art. 162 SchKG) oder die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses (Art. 283 SchKG). Für vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 261 ff. ZPO bleibt in diesen Fällen kein Raum. Die sichernden Massnahmen des SchKG stellen eine abschliessende Ordnung dar. Ein Gläubiger einer Geldforderung muss eine dieser Sicherungsmassnahmen wählen. Es dürfen nicht zusätzlich zur Absicherung der Vollstreckung einer Geldforderung vorsorgliche Massnahmen nach ZPO (Art. 261 ff. ZPO) verlangt werden. Sind keine sichernden Massnahmen nach SchKG erhältlich, kann für Geldforderungen auch nicht ersatzweise eine sichernde Massnahme nach ZPO verlangt werden. Vorsorgliche Massnahmen dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf einen «verkappten Arrest» zur Sicherung einer Geldforderung hinauslaufen. Das Gericht kann daher beispielsweise nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme eine Liegenschaft im Grundbuch sperren lassen, um der gesuchstellenden Partei nach rechtskräftigem Entscheid die Zwangsvollstreckung gegen den Grundeigentümer als Schuldner zu ermöglichen (BSK ZPO- Sprecher , a.a.O. Art. 269 N 4 mit Hinweis auf BGer, 5A_852/2010, E. 3.1; BGE 86 II 295 E. 2; 85 II 196; 79, II 288; sowie 78 II 89). Gemäss Art. 269 lit. b ZPO bleiben zudem die Bestimmungen des ZGB über die erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen, namentlich Art. 551 ff. (Sicherung des Erbgangs) und Art. 604 Abs. 3 ZGB (Befugnisse der Miterben bei zahlungsunfähigen Erben), aber auch auf Art. 594 Abs. 2 ZGB betreffend Vermächtnisnehmer, vorbehalten. Diese schliessen vorsorgliche Massnahmen gemäss herrschender Lehre und kantonaler Rechtsprechung nicht generell aus, haben ihren Ursprung indessen im materiellen Recht und sind dementsprechend in einem anderen Verfahren und nicht zwingend bei einer gerichtlichen Behörde zu beantragen ( Abt / Bleskie , Sicherung und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG?, AJP 2020, S. 858; BSK ZPO- Sprecher , a.a.O. Art. 269 N 10 mit Hinweis auf Art. 546, 551– 559, 594 Abs. 2, 602 Abs. 3 oder 604 Abs. 2 und 3 ZGB). Vor dem Hintergrund des Vorbehalts nach Art. 269 lit. a ZPO ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Vermächtnisansprüche gemäss Art. 484 ZGB, sofern sie auf eine bestimmte Geldsumme lauten, als Geldlegate unter den gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich mit einem Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG abgesichert werden können ( Abt / Bleskie a.a.O.). Quotenvermächtnisse sind indessen von Sach- und Geldlegaten zu unterscheiden ( Abt / Bleskie , Sicherung und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG?, AJP 2020, S. 850). Im Kontext mit einem Pflichtteilsvermächtnis ist darunter die Zuwendung eines dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteils an der Erbschaft – bzw. genauer der Pflichtteilsberechnungsmasse – als Vermächtnis an einen pflichtteilsberechtigten Erben unter gleichzeitigem Entzug der Erbenstellung zu verstehen. Statt Erbenstellung zu erlangen, wird dabei ein Pflichtteilserbe im Nachlass des Erblassers ausschliesslich Vermächtnisnehmer und damit bloss obligatorisch berechtigt. Denkbar ist auch, dass ein Pflichtteilsvermächtnis als Barlegat angeordnet wird ( Wolf / Berger , Das Pflichtteilsvermächtnis – praktische Bedeutung und offene Fragen, AJP 2023, S. 268, 275). Im vorliegenden Fall hat der Erblasser, F. , verstorben am 13. Oktober 2022, ein eigenhändiges Testament, datiert mit 20. März 2020, verfasst und darin unter anderem festgehalten, was folgt: «(…)
2) Meine Nachkommen (namentliche Aufführung der Berufungskläger) setze ich auf den dannzumaligen gesetzlichen Pflichtteil. Die Nachkommen sollen – soweit gesetzlich zulässig –keinerlei Erbenstellung haben und sich nicht in den Nachlass einmischen dürfen. Ihre etwaigen Pflichtteile sollen ihnen als Vermächtnisse und in Geld zukommen; meine Erbin ist jedoch berechtigt, etwaige Pflichtteile durch Zuweisung von Nachlassgegenständen auszurichten. (…)
3) Als Alleinerbin setze ich, ausschliesslich aller anderen Erben meine jetzige Frau (namentliche Aufführung der Berufungsbeklagten) ein. (…)
4) Ich halte fest, dass wir im Güterstand der Gütertrennung leben und bei meinem Umzug nach Thailand im Jahre 2011 sämtliche Mobilien, wie Hausrat, Schmuckstücke, Kunstgegenstände an E. (Berufungsbeklagte) übergegangen sind.» Aus dem Wortlaut dieses Testaments ergibt sich somit einwandfrei eine Anordnung von Pflichtteilsvermächtnissen an die Berufungskläger, ohne dass indessen zum Voraus feststeht, in welcher Form diese ausgerichtet werden sollen. Der Berufungsbeklagten als Alleinerbin steht es frei, die Berufungskläger durch eine Geldzahlung zu befriedigen oder ihnen Nachlassgegenstände zu übertragen. Dementsprechend liegt entgegen der Annahme der Vorinstanz gerade kein Geldlegat vor, welches sofort auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könnte, da das Vermächtnis an das umschriebene Wahlrecht der Berufungsbeklagten als Potestativbedingung geknüpft ist (vgl. statt vieler: BSK OR I- Widmer / Costantini / Ehrat , Widmer/Lüchinger/Oser [Hrsg.] 7. Aufl., 2020, Vor Art. 151 – 157 OR N 8). Dass die Berufungsbeklagte dieses Wahlrecht bereits ausgeübt hätte, ist weder aktenkundig, noch wird dies von den Berufungsklägern behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Hinzukommt, dass Zwangsvollstreckungen, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind, gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG auf dem Wege der Schuldbetreibung durchgeführt werden. Unter dem im vorliegenden Fall interessierenden Anspruch auf Geldzahlung versteht man jede zahlenmässig bestimmte Geldforderung (BSK SchKG- Acocella , Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], 3. Aufl., 2021, Art. 38 N 8). Stehen zur Ermittlung der Höhe eines Pflichtteilsvermächtnisses beispielsweise ausgleichungspflichtige Erbvorbezüge oder herabsetzbare Zuwendungen zu Lebzeiten im Raum, lässt sich der obligatorische Vermächtnisanspruch nur schwer oder gar nicht beziffern, so dass gar keine aussichtsreiche Betreibung eingeleitet werden kann. Daraus folgt auch, dass die Sicherstellung durch Arrest ausscheidet, zumal die zwingend einzuleitende Prosekutionsbetreibung (Art. 279 SchKG) aussichtslos ist. Die Abweisung des Gesuchs der Berufungskläger allein mit dem Hinweis auf den Vorbehalt gemäss Art. 269 lit. a SchKG greift damit zu kurz. Die berufungsweise vorgetragene Rüge der Berufungskläger erweist sich dementsprechend als berechtigt. 3. Die Vorinstanz beschränkte sich im angefochtenen Entscheid somit zu Unrecht darauf, den Vorrang der Art. 271 ff. SchKG für den vorliegenden Fall festzustellen und verzichtete ausdrücklich darauf zu beurteilen, inwiefern die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 261 ff. ZPO vorgelegen hätten. Aufgrund der kantonsgerichtlichen Pflicht zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 1.2 hievor) und der Spruchreife des zu beurteilenden Falles, kann das Kantonsgericht über das Massnahmengesuch vom 28. September 2023 ohne Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz materiell entscheiden. 4.1 Als erste Voraussetzung gemäss Art. 261 ZPO zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf es einer Hauptsachenprognose. Dabei hat das Gericht zu beurteilen, ob die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen vermag, dass sie gegenüber der gesuchsbeklagten Partei einen zivilrechtlichen Anspruch hat, der nicht auf Geldzahlung oder Sicherstellung lautet (Art. 38 Abs. 1 und Art. 269 lit. a SchKG). Die Anrufung eines Anspruchs allein genügt für schnellen richterlichen Rechtsschutz indessen nicht. Vielmehr müssen zudem gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO ein Verhalten oder Dispositionen der Gegenpartei (Tun oder Unterlassen) glaubhaft gemacht werden, mit welchen der zu sichernde Anspruch bereits verletzt wurde oder durch welche eine Anspruchsverletzung unmittelbar droht. Im dritten Anwendungsfall nach Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO wurde ein Anspruch der gesuchstellenden Partei durch das Verhalten einer Gegenpartei bereits einmal verletzt, und in der Folge droht die Wiederholung der Verletzung. Mit «andauernder Verletzung» sind sowohl aktuelle Verletzungshandlungen wie das Fortwirken von (früheren) Verletzungshandlungen gemeint. Wo im Zeitpunkt der Prüfung keine «andauernde Verletzung» in diesem Sinne (mehr) besteht, muss die Gefahr einer Verletzung «drohen», d. h. mit ihrem Eintritt muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Die «Befürchtung», also die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr, hängt sodann nicht von den subjektiven Vorstellungen der gesuchstellenden Partei ab, sondern muss nach objektivierten Massstäben gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Voraussetzung von vornherein nicht gegeben, da aus der Nichtverletzung des Anspruchs auch kein Nachteil erwachsen kann, und das Gesuch ist abzuweisen (BSK ZPO- Sprecher . a.a.O N 20). Im Weiteren setzt Art. 261 ZPO voraus und ist dementsprechend darzulegen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bereits bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser so, wie er lautet (d. h. die Realvollstreckung), vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht (sog. Nachteilsprognose). Die Anordnung der beantragten Massnahme darf keinen Aufschub ertragen, d.h. es muss eine Dringlichkeit dafür bestehen; ebenso hat die richterliche Verfügung verhältnismässig zu sein (statt vieler: BSK ZPO- Sprecher , a.a.O. N 10, 12 und 16). 4.2 Die Berufungskläger begründeten ihr Gesuch vom 28. September 2023 im Wesentlichen damit, ihnen drohe die Gefahr, dass allfällig zur Berechnung ihrer Legate zu berücksichtigendes Nachlassvermögen nicht mehr eruiert oder gar durch die Gesuchsbeklagte veräussert werden könnte, womit sie auch ihre Ansprüche als pflichtteilsgeschützte Nachkommen im in Frage stehenden Nachlass nicht mehr wahren könnten. Das vom Erbschaftsamt erstellte Erbschaftsinventar sei unvollständig. So habe die Berufungsbeklagte keine Angaben zu ihren eigenen Vermögensverhältnissen gemacht. Ebenso fehlten Vermögenswerte des Erblassers. Insbesondere mangle es an Angaben darin betreffend allfällige Vorempfänge der Berufungsbeklagten bzw. lebzeitige Schenkungen des Verstorbenen an diese. Als Vermögensbeleg habe die Berufungsbeklagte dem Erbschaftsamt einzig einen Auszug der Postfinance AG vom 23. Januar 2023 vom Konto des Verstorbenen eingereicht, welcher einen Saldobetrag von CHF 2'481.99 per Todestag aufweise. Den Berufungsklägern sei im Weiteren bekannt, dass die Berufungsbeklagte Eigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft am X. weg 32 in Y. , Parzelle Nr. Z. , Grundbuch Y. , sei und dass das Eigentum an dieser Liegenschaft erst vor kurzem vom Verstorbenen auf seine Ehefrau übergangen sei. Dass die Berufungskläger die Durchsetzung ihrer Vermächtnisansprüche gefährdet sehen würden, sei umso mehr nachvollziehbar, als die Berufungsbeklagte mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann und Erblasser zumindest vorübergehend in ihrer Heimat in Thailand wohnhaft gewesen sei und sie dort auch über eine vom Verstorbenen finanzierte Liegenschaft verfügen soll. So müsse – auch gemäss den Aussagen des Verstorbenen in seinem Testament – vermutet werden, dass einige Wertgegenstände vom Verstorbenen bereits zu Lebzeiten in das Eigentum der Berufungsbeklagten übergegangen und nach Thailand gebracht worden seien. Ebenso müsse befürchtet werden, dass nach dem Tod des Erblassers noch weitere Wertgegenstände von der Berufungsbeklagten nach Thailand gebracht würden oder gar, dass die Liegenschaft in Y. verkauft werde und die Berufungsbeklagte mit sämtlichem Vermögen nach Thailand umziehen könnte. Würden jedoch gemäss den gestellten Begehren im Massnahmengesuch die Liegenschaft inklusive der darin befindlichen Möbel, Antiquitäten, Schmuckstücke, «Goldvreneli» und Kunstgegenstände sowie auch allfällige vom Erblasser ins Vermögen der Berufungsbeklagten übergegangene Personenwagen vorläufig mit einer Verfügungsbeschränkung belegt, sei diese Massnahme geeignet und erforderlich, um den drohenden Nachteil durch den drohenden Verlust der Vermächtnisansprüche abzuwenden. Mangels Erbenstellung und mangels jeglichen Kontaktes zur Berufungsbeklagten sei es den Berufungsklägern innert nützlicher Frist nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen und der Berufungsbeklagten sowie die lebzeitigen Vermögensverschiebungen zwischen dem Verstorbenen und der Berufungsbeklagten und damit den Umfang des Nachlasses des Verstorbenen zu überprüfen und festzustellen. Entsprechend vermögen die Berufungskläger auch nicht innert nützlicher Frist ihre Vermächtnisansprüche zu ermitteln, geschweige denn sicherzustellen und durchzusetzen. Schliesslich wiesen die Berufungskläger auf den Umstand hin, dass es ihnen aufgrund der gemäss Art. 594 ZGB bereits abgelaufenen Frist von drei Monaten vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet verwehrt sei, anstelle der beantragten vorsorglichen Massnahmen die in Art. 269 lit. b ZPO genannten erbrechtlichen Sicherungsmassregeln zu begehren. In ihrer Berufung vom 18. März 2024 ergänzten die Berufungskläger ihre Gesuchsbegründung mit der Behauptung, gemäss Angaben der Berufungsbeklagten im Erstinstanzverfahren habe sie die Liegenschaft in Y. im April 2022 übernommen, wobei nur von einem Übernahmewert von CHF 393'000.00 und von einem auffallend hohen an den Kaufpreis angerechneten Nutzniessungswert von CHF 158'000.00 ausgegangen worden sei. Ebenso habe sie wiederum nach eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren kurz vor dem Tod des Erblassers noch einen Personenwagen zu einem Preis von CHF 59'590.00 erworben. Auch diese Vermögenswerte des Erblassers und der Berufungsbeklagten seien zu Unrecht nicht in der Vermögensdeklaration per Todestag gegenüber dem Erbschaftsamt angegeben worden. Unklar sei zudem auch, ob die Berufungsbeklagte noch über weitere nicht deklarierte Personenwagen und sonstige Vermögenswerte verfüge, welche möglicherweise nicht von ihr, sondern vom Verstorbenen finanziert worden seien. Weiter dürften sich noch einige kostbare Antiquitäten und Kunstgegenstände in der Liegenschaft in Y. und damit im Besitz der Berufungsbeklagten befinden, welche möglicherweise aus der Erbmasse der Eltern des Verstorbenen, G. und H. , stammen würden. Aufgrund der unvollständigen Vermögensdeklaration beim Erbschaftsamt und des Testaments des Erblassers sowie insbesondere aufgrund der Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren müsse befürchtet werden, dass diese weiterhin mit allen Mitteln versuchen werde, den zu teilenden Nachlass des Erblassers zu schmälern. Eine allfällige Veräusserung der Liegenschaft und der weiteren genannten Vermögenswerte und das «Verschwinden» bzw. der Verbrauch eines allfälligen Erlöses durch die Berufungsbeklagte müsse daher weiterhin jederzeit befürchtet werden. 4.3 Die Berufungsbeklagte entgegnete in ihrer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vom 16. November 2023, sie habe die Deklaration zu Handen des Erbschaftsamtes von einer Vertrauensperson ausfüllen lassen, welche übersehen habe, dass gemäss Formular auch das Vermögen der Ehefrau zu deklarieren gewesen sei. Ob bei Gütertrennung vom überlebenden Ehegatten die Deklaration seines Vermögens vom Erbschaftsamt jedoch überhaupt verlangt werden könne, sei zumindest zweifelhaft. Die Berufungsbeklagte habe die Liegenschaft vom Erblasser am 26. April 2022 gekauft zu einem Zeitpunkt, in welchem den Ehegatten die Krankheit, an welcher der Erblasser später verstorben sei, noch nicht bekannt gewesen sei. Der Kaufpreis habe CHF 393'000.00 betragen, zahlbar durch Übernahme der Hypothek (CHF 230'000.00), Einräumung der Nutzniessung an den Erblasser und Zahlung von CHF 5'000.00. Der Kaufpreis habe klar über einem realistischen Verkehrswert gelegen. Der Hausrat, welcher der Berufungsbeklagten gehöre, sei wertlos. Antiquitäten oder Kunstgegenstände seien keine vorhanden, ebenso wenig die behaupteten «Goldvreneli». Letztere habe der Erblasser möglicherweise schon vor langem veräussert. Vor dem Umzug nach Thailand im Jahre 2011 habe sich der Erblasser sein ganzes Pensionskassenguthaben auszahlen lassen mit der Absicht, in Thailand eine Liegenschaft zu kaufen. Dabei sei er einem Betrüger aufgesessen. Zum Liegenschaftserwerb sei es nie gekommen. Der Erblasser habe viel Geld verloren. Vom verbleibenden Pensionskassenkapital habe er über die Jahre gelebt. Der Erblasser sei pensioniert gewesen und habe als Einkommen nur eine AHV-Rente bezogen. Die Berufungsbeklagte hingegen mit Jahrgang 1977 sei seit der Rückkehr aus Thailand als Pflegehelferin im Altersheim I. arbeitstätig und habe ein eigenes Einkommen. Für ihre Tochter habe der Erblasser eine AHV-Kinderrente erhalten. Den fraglichen Personenwagen habe die Berufungsbeklagte mit ihren eigenen Ersparnissen gekauft. Die Berufungskläger hätten sich mit der völlig unsubstantiierten Behauptung der angeblich drohenden Gefahr begnügt, dass Vermögen nicht mehr eruiert und (oder) veräussert werden könnte. Als einziges Argument würden die Berufungskläger anfügen, die Berufungsbeklagte sei vorübergehend in Thailand wohnhaft gewesen, und dass sie dort über eine vom Erblasser finanzierte Liegenschaft verfügen soll, was eine reine Spekulation ohne entsprechende Belege darstelle. Aufgrund der Überschuldung des Nachlasses und fehlendem Anspruch auf Hinzurechnung gebe es keine Pflichtteilsverletzung, und die Berufungskläger hätten keinen Anspruch auf Auszahlung eines Vermächtnisses. Selbst wenn ein Anspruch zu bejahen wäre, fehlt es an einer Verletzung desselben: Die Berufungskläger hätten die Berufungsbeklagte zu keiner Zeit kontaktiert, um Auskunft gebeten und schon gar nicht um Auszahlung ersucht. Eine Verletzung habe somit nicht stattgefunden. Auch eine drohende Verletzung werde durch die Berufungskläger nicht glaubhaft gemacht. Auch die weitere Voraussetzung des Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sei nicht erfüllt. So scheitere die behauptete befürchtete Veräusserung von Nachlassvermögen daran, dass die fragliche Liegenschaft, das Auto und der Hausrat gar nie Bestandteile des fraglichen Nachlasses gewesen seien, weil diese zu Lebzeiten übertragen bzw. durch Eigen-erwerb ins Eigentum der Berufungsbeklagten gelangt seien. Selbst wenn diese zum Nachlass gehörten, führte ein Verkauf nicht zu einem finanziellen Schaden. Für die implizit behauptete Gefahr, die Berufungsbeklagte könnte Vermögenswerte beiseiteschaffen, fehle es an Anhaltspunkten. In ihrer Berufungsantwort vom 15. April 2024 wiederholte die Berufungsbeklagte ihren Standpunkt und bestritt, dass die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO erfüllt seien. 4.4.1 Unter den Parteien ist im Grundsatz unbestritten, dass die Berufungskläger aus dem fraglichen Testament von ihrem Vater mit einem Pflichtteilsvermächtnis bedacht wurden und ihnen gleichzeitig die Erbenstellung entzogen wurde. Im Weiteren wurde die Rechtsgültigkeit des Testaments von den Berufungsklägern nicht angezweifelt. Dementsprechend geht das Kantonsgericht von einem glaubhaft gemachten grundsätzlichen zivilrechtlichen Anspruch der Berufungskläger als Vermächtnisnehmer gegenüber der Berufungsbeklagten als Alleinerbin im Sinne von Art. 470 ZGB in Verbindung mit Art. 261 ZPO aus. Was jedoch den konkreten Anspruch anbelangt, erschöpft sich das vorgetragene Gesuchsfundament der Berufungskläger allerdings in reinen Behauptungen, was für das Erwirken vorsorglicher Massnahmen nicht ausreicht. Dass den Berufungsklägern die Beschaffung von Informationen aus dem Nachlass als Vermächtnisnehmer in praktischer Hinsicht erschwert ist, ist nicht auf ein Verhalten der Berufungsbeklagten zurückzuführen, sondern der fehlenden Erbenstellung und der dadurch fehlenden Möglichkeit zur unmittelbaren Einsichtnahme in Nachlassunterlagen geschuldet. Eine bereits erfolgte Verletzung der berufungsklägerischen Ansprüche durch die Berufungsbeklagte wird gesuchsweise nicht geltend gemacht. Für eine drohende Verletzung stellten die Berufungskläger einzig die Behauptung auf, die Berufungsbeklagte könnte Vermögenswerte veräussern oder beiseite bzw. ins Ausland schaffen, ohne ein solches Verhalten glaubhaft zu machen. Wie die Berufungsbeklagte sodann zutreffend ausführt, beabsichtigen die Berufungskläger Vermögenswerte sicherstellen zu lassen oder Verfügungssperren über solche zu erwirken, welche in ihrem Eigentum stehen und nicht Bestandteil des Nachlasses sind. Allein die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte, welche thailändischer Herkunft ist und mit dem Erblasser mehrere Jahre in Thailand gelebt hatte, in ihr Herkunftsland zurückkehren könnte, begründet ebenso wenig eine Gefährdung allfälliger Vermächtnisansprüche. Dafür dass ihr in ihrem Heimatland eine vom Erblasser finanzierte Liegenschaft zur Verfügung steht, bestehen sodann keinerlei Hinweise. Die entsprechende berufungsklägerische Behauptung hat die Berufungsbeklagte zudem ausdrücklich bestritten. Die zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Übertragungen der Liegenschaft in Y. und der im Testament erwähnten Fahrnis an die Berufungsbeklagte sind unter dem Aspekt der Vertragsfreiheit im Lichte von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO auch nicht zu hinterfragen. Auch die nach Ansicht der Berufungskläger unvollständige Deklaration von Vermögenswerten durch die Berufungsbeklagte gegenüber dem Erbschaftsamt bei der Inventaraufnahme ist als Indiz nicht geeignet, eine konkrete drohende Verletzung der Vermächtnisansprüche der Berufungskläger glaubhaft zu machen, was umso mehr gilt, als diese die Berufungsbeklagte nie direkt um Auskunftserteilung ersucht haben. Über den mit dem Erblasser vereinbarten Kaufpreis der Liegenschaft und dessen Reglierung orientierte die Berufungsbeklagte die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren aus freien Stücken. Dass sie sich implizit vorbehalten hat, sich einer Vermächtnisklage zu widersetzen, weil der Nachlass nach ihrer Ansicht nach überschuldet sei, ist schliesslich auch nicht einer drohenden Anspruchsverletzung im Sinne Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO gleichzusetzen, sondern bedeutet im Ergebnis eine Bestreitung des konkreten obligatorischen Vermächtnisanspruchs der Berufungskläger. Daraus folgt, dass das Gesuch von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden müssen, weil die Berufungskläger keine Verletzung oder drohende Verletzung ihres Anspruchs glaubhaft machen konnten. Die Berufung erleidet aus diesem Grund das gleiche prozessuale Schicksal. 4.4.2 Nebst einer fehlenden positiven Hauptprognose und Verneinung einer bestehenden oder drohenden Verletzung der berufungsklägerischen Ansprüche durch die Berufungsbeklagte hätte das Massnahmengesuch auch abschlägig entschieden werden müssen, weil es dem Gesuch an der Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mangelt. Ein solcher Nachteil würde vorliegen, wenn dieser nur mit Hilfe eines raschen richterlichen Einschreitens mittels vorsorglicher Massnahmen abzuwenden wäre. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. So kann eine für die Pflichtteilsberechnung gemäss Art. 470 f. und Art. 475 ZGB relevante, allfällige (gemischte) Schenkung im Zusammenhang mit dem fraglichen Liegenschaftskauf mittels Verkehrswertschätzung und Begutachtung der Nutzniessungsberechnung beurteilt werden. Vorausgesetzt, dass die Anschaffung des Personenwagens durch den Erblasser finanziert wurde, wofür es nach aktuellem Aktenstand allerdings keine Hinweise gibt, wäre der Wert des Fahrzeugs der Berufungsbeklagten anhand des Eurotaxwertes ermittelbar. Barschenkungen liessen sich gegebenenfalls zudem problemlos nachweisen mit Hilfe von sachdienlichen Bank- und Steuerunterlagen des Erblassers und der Berufungsbeklagten, welche wie die anderen erwähnten Beweismittel im Rahmen eines Vermächtnisklageverfahrens eingefordert werden könnten. Zusammenfassend lässt sich unschwer erkennen, dass für die Berufungskläger ohne vorsorgliche Massnahmen keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen. Ihnen stehen andere zivilprozessuale Mittel zur Verfügung, um ihren allfälligen obligatorischen Vermächtnisanspruch in quantitativer Hinsicht ermitteln zu lassen. Ein darüberhinausgehendes Sicherungsbedürfnis besteht auf Seiten der Berufungskläger mangels drohender Verletzung des Anspruchs, wie bereits erwogen, nicht. Auch dieser Befund hätte die Abweisung des Gesuchs vor erster Instanz bedeuten müssen und führt damit auch zur Abweisung der Berufung. Daraus folgt im Übrigen, dass der Entscheid über die Frage nach der Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit der zu Unrecht beantragten vorsorglichen Massnahmen offenbleiben kann. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass bei veränderter Ausgangslage und einem Verhalten der Berufungsbeklagten, das eine Herausgabe allfälliger Vermächtnisse gefährden könnte, die Einreichung eines neuen Gesuchs gemäss Art. 261 ff. ZPO durch die Berufungskläger möglich bleibt.
5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Berufungskläger unterliegen mit ihren Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich, weshalb ihnen die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Zudem haben sie der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat mit Eingabe vom 23. April 2024 seine Honorarnote eingereicht und dabei ein Honorar nach Stundenaufwand für 10 Std. 15 Min. zu einem Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 232.47 geltend gemacht. Die Auslagen wurden mit CHF 0.00 beziffert. Insgesamt beantragt die Berufungsbeklagte dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 3'102.50 (inkl. MWSt). Die Berufungskläger erhielten diese Honorarnote zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne sich in der Folge dazu zu äussern. Die beantragte Parteientschädigung ist tarifkonform und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit als angemessen einzustufen (§§ 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO; SGS BL 178.112). Demgemäss ist der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in beantragter Höhe zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird den Berufungsklägern auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. 3. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 3'102.50 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher